Satzung der Vereinigung der Abiturienten des PGH e.V. 

Abschnitt 1: Allgemeines
 

1 [Name und Sitz des Vereins]
(1) Der Verein trägt den Namen „Vereinigung der Abiturienten des PGH“ und führt mit Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Landaui.d. Pfalz den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist das Pamina Gymnasium, Südring 11, 76863 Herxheim.

§2 [Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit]
(1) Zweck des Vereins ist die frühzeitige Heranführung junger Abiturienten an Wissenschaft und Forschung, die Förderung des interdisziplinären Dialoges auf studentischer und vorstudentischer Ebene unter Berücksichtigung einer heimatverbundenen Werteprägung.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung von Vorträgen und Tagungen über die Fragen der Studienwahl und der Erfahrungen in Studiengängen als auch durch die Durchführung von Seminaren und Netzwerkveranstaltungen erfüllt.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder ist vom Vereinstag zu beschließen.
 

Abschnitt 2: Mitgliedschaft 

§3 [Erwerb der Mitgliedschaft]
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Abiturprüfung am Pamina Gymnasium Herxheim abgelegt und bestanden hat.

(2) Andere natürliche Personen können aufgenommen werden, wenn dies den Zwecken des Vereins dient. Juristische Personen können als Fördermitglieder aufgenommen werden, wenn dies den Zwecken des Vereins dient.

(3) Fördermitglieder können auch natürliche Personen sein. Sie haben kein Stimmrecht.

(4) Die Mitgliedschaft wird schriftlich oder elektronisch beim Vorstand beantragt. Dem Antrag soll vom Vorstand stattgegeben werden, wenn der Antragsteller die Bedingungen des Abs.1 oder 2 erfüllt.

(5) In geeigneten Fällen kann der Vereinstag Mitglieder aufnehmen.

(6) Der Verein kann durch Beschluss des Vereinstages eine Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit verleihen.

§4 [Beendigung der Mitgliedschaft]
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Austritt ist zum letzten Tag des III. Quartals mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.

(3) Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es  

a) gegen die Zwecke des Vereins handelt,
b) einer Organisation angehört, die gegen die Zwecke des Vereins handelt
oder 

c) nicht mehr die Voraussetzungen des §3 Abs.1 oder 2 erfüllt.

(4) Über den Antrag entscheidet der Vereinstag in geheimer Abstimmung.

(5) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Leistung satzungsgemäßer Verpflichtungen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Zugang der zweiten Mahnung vier Wochen verstrichen sind und in dieser die Streichung angedroht ist. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied und dem nächsten ordentlichen Vereinstag mitzuteilen. 

 

Abschnitt 3: Organe  

§5 [Organe]
Organe des Vereins sind der Vereinstag und der Vorstand. 

Unterabschnitt 3.1: Der Vereinstag 

§6 [Aufgaben des Vereinstages]
(1) Der Vereinstag ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Der Vereinstag hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Behandlung von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung
b) Satzungsänderungen
c) Beschlussfassung in den weiteren in der Satzung aufgeführten Angelegenheiten
d) Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
e) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, der Rechnungslegung und des Berichtes des Rechnungsprüfers
f) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
g) Ausschluss von Mitgliedern

§7 [Zusammensetzung des Vereinstages]
(1) Der Vereinstag besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die nicht Fördermitglied sind.

(3) Mitgliedern, die mit ihren satzungsmäßigen Pflichten in Verzug sind, kann das Stimmrecht entzogen werden. Näheres kann der Vereinstag per Beschluss regeln.

§8 [Zusammentreten des Vereinstages]
(1) Der Vereinstag tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen.

(2) Ein Vereinstag ist auch einzuberufen, wenn
a) es das Interesse des Vereins erfordert
b) 1/10 der Vereinsmitglieder oder
c) der Vorstand unter Angaben von Gründen die Einberufung verlangt.

(3) Ein Vereinstag kann auch virtuell abgehalten werden, sofern äußere Umstände dies erfordern und ein physisches Zusammentreten des Vereinstages nicht möglich ist. Die sonstigen Bedingungen des Vereinstages (Unterabschnitt 3.1) behalten auch für den virtuellen Vereinstag ihre Gültigkeit. Ein virtueller Vereinstag zur Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§9 [Einberufung des Vereinstages]
(1) Der Vereinstag wird vom Vorsitzenden, oder von den stellv. Vorsitzenden mit Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Werktag, der dem Tag der Versendung folgt.

Das Einberufungsschreiben gilt als zugegangen, wenn die Absendung glaubhaft dargetan ist und es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet ist.

(2) Mit Einverständnis des Mitgliedes kann elektronisch eingeladen werden. Die Bestimmungen über Zugang und Frist aus Abs.1 gelten entsprechend.

§10 [Ablauf des Vereinstages]
(1) Der Vereinstag ist beschlussfähig wenn mindesten 12 Mitglieder, die nicht Fördermitglieder sind, anwesend und stimmberechtigt sind. Zusätzlich ist der Vereinstag nur dann beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen wurde. 

(2) Ein Mitglied des Vorstandes leitet den Vereinstag. Der Vereinstag kann einen Versammlungsleiter bestimmen. Bei Wahlen kann die Leitung einem Wahlleiter übertragen werden.

(3) Vorstandswahlen sind von einem Wahlleiter durchzuführen.

(4) Jedes Mitglied kann vor Eintritt in die Tagesordnung deren Ergänzung unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand dem zustimmen.

(5) Das Verfahren bei Abstimmungen regelt der Versammlungs-/Wahlleiter; widersprechen 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, so fasst der Vereinstag hierüber Beschluss.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.

(7) Auf Verlangen eines anwesenden, stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen.

(8) Auf dem Vereinstag wird ein Protokoll geführt, das die Beschlüsse sowie weitere bedeutsame Erläuterungen enthält. Das Protokoll muss vom Leiter des Vereinstages unterzeichnet werden.

Unterabschnitt 3.2: Der Vorstand 

§11 [Zusammensetzung des Vorstandes]
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Vereinstag auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Fällt ein Mitglied des Vorstandes weg, so kann ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlperiode vom Vorstand einstimmig bestimmt werden.

(4) Wählbar ist jedes Mitglied, das nicht Fördermitglied ist.

§12 [Aufgaben des Vorstandes]
(1) Der Vorstand
a) legt die Grundsätze der zur Erreichung der Vereinszwecke erforderlichen Maßnahmen fest, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
b) beschließt außerdem in den in der Satzung aufgeführten Angelegenheiten.
c) führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht andere Organe des Vereins zuständig sind und vollzieht die Beschlüsse des Vereinstages.

(2) Der Vorstand kann einem Mitglied des Vereins Zuständigkeit für ein bestimmtes Sachgebiet übertragen. Will der Vorstand Beschlüsse fassen, die dieses Sachgebiet betreffen, so muss er diesem beauftragten Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung geben.

(3) Im Übrigen regelt der Vorstand seinen Geschäftsgang selbst, insbesondere die Vertretung verhinderter Vorstandsmitglieder.

§13 [Beschlussfassung des Vorstandes]
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, schriftlich im Umlaufverfahren oder fernmündlich. Die Beschlussfassung per Online-Messenger ist nicht möglich.

(2) Der Vorstand ist bei Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(3) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende können für den Vorstand schriftliche oder fernmündliche Abstimmungen anordnen. Bei einer solchen Abstimmung müssen sämtliche Vorstandsmitglieder mitwirken, es sei denn, ein Vorstandsmitglied wäre nicht erreichbar. Die Unterlagen über eine schriftliche Abstimmung sind zur Sammlung der Niederschriften zu nehmen. Über eine fernmündliche Abstimmung sind Aufzeichnungen mit Angaben des Zeitpunktes und des Gesprächsinhaltes zu fertigen.

§14 [Vertretungsberechtigung]
(1) Vertretungsberechtigter Vorstand des Vereins nach §26 BGB sind die vier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und zwar je einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Handelnde an die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der Vereinsgremien gebunden.

§15 [Abwahl von Vorstandsmitgliedern]
(1) Vorstandsmitglieder können vom Vereinstag mit 2/3 Mehrheit durch konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden.  

(2) Das Misstrauensvotum ist in der Einladung anzukündigen. 

(3) Bei Beschlussunfähigkeit des Vereinstages kann unter verkürzter Einberufungsfrist von zwei Wochen ein weiterer Vereinstag einberufen werden, der in jedem Fall beschlussfähig ist. 

 

Abschnitt 4: Finanzen 

16 [Wirtschaftsführung]
(1) Die Wirtschaftsführung des Vereins obliegt dem Schatzmeister.

(2) Sie wird von einem Rechnungsprüfer überwacht, der nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Prüfungsbericht über die Wirtschaftsführung des Vereins anfertigt, der dem Vorstand vorzulegen ist.

(3) Der Schatzmeister erstattet jedem ordentlichen Vereinstag, insbesondere am Ende der Amtszeit des Schatzmeisters, einen Bericht über die Wirtschaftsführung des Vereins. Gleichzeitig sind die Prüfungsberichte des Rechnungsprüfers zu behandeln. Auf dieser Grundlage fasst der Vereinstag Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§17 [Mitgliedsbeiträge]
(1) Der Vereinstag beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die regelmäßig zu erhebenden Beiträge der Mitglieder.

(2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. 

18 [Satzungsänderungen]
(1) Satzungsänderungenbedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder des Vereinstages. 

(2) Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zum Vereinstag mit einer Frist von mindestens 14 Tagen bekanntgegeben werden. 

(3) Die Bekanntgabe bedarf einer Ausformulierung der Änderungen. 

(4) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied sowie der Vorstand. 

19[Auflösung]

(1) Der Vereinstag kann den Verein mit einer 4/5 Mehrheit auflösen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein gesamtes Vermögen dem Förderverein des Pamina Schulzentrums (zweckgebunden der Abteilung „Gymnasium“) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.